Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte


Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskräfte oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII. 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Vl. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzten, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zugeben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit: Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller des Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich des Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt Vl. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
  • Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt Vl. 7 ermöglicht.
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Allgemeine Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Auslandsgeschäfte


1. Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. Angebot, Vertragsabschluß und Leistungsumfang
2.1 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.2 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferer nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt, gegebenenfalls innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2.4 Schutzvorrichtungen gegen Gefahren bei Benützung des Liefergegenstandes werden mitgeliefert, soweit dies vereinbart ist. Die Nichtlieferung von Schutzvorrichtungen, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart ist, stellt keinen Mangel dar.
2.5 Der Lieferer behält sich vor, Abänderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.

3. Verpackung
Mangels abweichender Vereinbarung schließen die in Angeboten und im Vertrag angegebenen Preise die notwendige Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstandes auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.

4. Gefahrenübergang und Entgegennahme
4.1 Vorbehaltlich des Artikels 5.5 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
4.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche' Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Pos. 8 entgegenzunehmen.
4.3 Mängelrügen, die bei ordnungsmäßiger Untersuchung nach Eintreffen des Liefergegenstandes im Bestimmungsort festgestellt werden können, müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Sendung unter Rückgabe des Lieferscheines mitgeteilt werden. Der Besteller hat sich etwaige Schäden oder Minderlieferungen bei der Übergabe des Liefergegenstandes von der Bahn bzw. vom Transportführer bescheinigen zu lassen.

5. Lieferfrist
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4 Hat der Lieferer mit dem Besteller die Zahlung einer Verzugsentschädigung ausdrücklich schriftlich vereinbart, so kann der Besteller, sofern ihm durch eine vom Lieferer verschuldete Überschreitung der Lieferfrist nachweislich ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Nettopreises derjenigen Lieferteile verlangen, die infolge der Verspätung nicht betriebsfähig sind. Mit der Zahlung der Verzugsentschädigung sind alle anderen Ansprüche des Bestellers aus der verspäteten Lieferung abgegolten. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
5.5 Nimmt der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferer hat in diesem Falle für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Verrechnet werden die durch die Einlagerung entstandenen Kosten, bei Einlagerung im Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat. Der Lieferer ist außerdem verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers Versicherungen zu bewirken, welche dieser verlangt.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferers bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Läßt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Lieferers mitzuwirken, die dieser zum Schutze seines Eigentums oder anstelle dessen eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Preise wurden gebildet auf der Basis der Gestehungskosten für Material und Lohn zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Der Lieferer behält sich vor, die Preise zu berichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferung Materialpreis- und/oder Lohnerhöhungen eintreten sollten.
7.2 Für die Preisstellung gemäß den Incoterms ist das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Die Preise sind Euro-Preise; sie verstehen sich im übrigen ohne Umsatzsteuer, die bei Lieferungen an deutsche Exporteure zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt und sofort bei Erhalt der Rechnung zahlbar ist. In ausländischer Währung angegebene Preise verstehen sich auf der Basis des gegenwärtigen Umrechnungskurses und werden bei Änderung des Kurses dem veränderten Stand angeglichen.
7.3 Bei Ausfuhrlieferungen sind alle Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, vom Besteller zu tragen.
7.4 Die Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu leisten.
7.5 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Lieferers beruht.
7.6 Der Lieferer ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfristen ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, mindestens aber in Höhe von 6%.
7.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

8. Montage
8.1 Mangels abweichender Vereinbarung ist die Montage im Preis nicht enthalten. Bei Aufstellung der Maschinen durch unser Montagepersonal sind in jedem Falle rechtzeitig qualifizierte Helfer, Hebezeuge sowie alle zur Montage erforderlichen Materialien usw. unentgeltlich zu stellen. Für die Gestellung von Montagepersonal gelten besondere Bedingungen.
8.2 Etwa erforderliche Genehmigungen für die Errichtung der Anlage sind vom Besteller einzuholen.
8.3 Die Bauarbeiten müssen bei Montagebeginn so weit fortgeschritten sein, daß die Montage ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, sind diese so zu fördern, daß Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muß die Montage durch Umstände unterbrochen werden, die nicht vom Lieferer oder dessen Montagepersonal zu vertreten sind, so trägt der Besteller die Kosten für die Wartezeit und etwaige wiederholte Reisen des Montagepersonals.

9. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
9.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
9.3 Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
9.4 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
9.6 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.7 Der Lieferer haftet nicht für ordnungsgemäßes Funktionieren der Maschinen, falls die Montage nicht vom Lieferer bewirkt ist. Von der Gewährleistung ausgenommen sind ferner Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung, Bedienung oder Beanspruchung der Anlage sowie auf unsachgemäße Eingriffe oder mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.
9.8 Wird für den Kraftbedarf oder die Leistung vom Lieferer eine Zusicherung gegeben, so gilt sie bei Einhaltung einer Toleranz von ± 10% als erfüllt.
9.9 Beanstandungen, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Liefergegenstände beziehen, müssen, sofern und soweit der Lieferer die Leistungsfähigkeit überhaupt zu vertreten hat, innerhalb eines Monats nach Inbetriebsetzung unter genauer Aufzählung der vom Besteller behaupteten Mängel durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Dem Lieferer muß auf sein Verlangen eine angemessene Frist von dem Zeitpunkt ab, an dem ihm die Rüge zugegangen ist, gewährt werden, innerhalb deren er die Erfüllbarkeit der vereinbarten Leistungen nachweisen kann. Der Lieferer kann zu diesem Zweck nach seinem Ermessen Beauftragte entsenden, deren Anweisungen die Angestellten des Bestellers Folge zu leisten haben.
Sollte infolge unvorhergesehener Verhältnisse die gelieferte Einrichtung für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sein, so hat der Lieferer, falls eine andere Einigung nicht erzielt wird, die von ihm gelieferten Maschinen gegen Rückerstattung des erhaltenen Betrages zurückzunehmen. Irgendwelche weiteren Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
9.10 Der Lieferer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt.
9.11 Bei gebrauchten Maschinen und bei der Ausführung von Reparaturen an gebrauchten Maschinen wird keine Gewähr geleistet, auch nicht bei Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen.

10. Haftung und Haftpflicht
Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Unabhängig hiervon haftet der Unternehmer jedoch dem Besteller gegenüber in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung dem Unternehmer Ersatz leistet.

11. Annahme und Erfüllung
11.1 Unwesentliche Anstände berechtigen den Besteller nicht, die Annahme der Lieferung zurückzuweisen. Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand den Bedingungen des Vertrages im wesentlichen entsprechend geliefert ist. Von diesem Zeitpunkt an hat der Lieferer, von etwaigen Nebenverpflichtungen (z. B. der Montage) abgesehen, nur nach den Bestimmungen über die Gewährleistung einzustehen.
11.2 Bei kompletten Anlagen findet eine förmliche Übergabe durch unser Montagepersonal statt. Der Besteller hat die Anlage in jedem Fall zu übernehmen, sobald ihm der Lieferer die Übergabe angeboten hat. Die Übernahme kann vom Besteller nicht zurückgewiesen werden wegen Beanstandungen, welche die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen.

12. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, ist der Lieferer berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen, falls nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.

13. Schlußbestimmungen
13.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragen.
13.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Einkausbedingungen

I. Maßgebende allgemeine Geschäftsbedingungen

Verträge zwischen der Firma Kleemann GmbH (Besteller) und ihren Lieferanten werden ausschließlich nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Kleemann GmbH abgeschlossen. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Bereits jetzt wird jeglichem eventuellen Verweis des Lieferanten auf seine eigenen AGBs ausdrücklich widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

II. Bestellung

1. Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang widerspricht.

3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

4. Kostenvoranschläge oder Angebote jeglicher Art sind verbindlich und nicht zu vergüten.

III. Zahlung

1. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

2. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.

3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt dieZustimmung als erteilt.

4. Preisveränderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

5. Die Zahlungen des Bestellers erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Wareneingang unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage nach Wareneingang rein netto.

6. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP gemäß Incoterms 2000 einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

IV. Mängelanzeigen

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Geheimhaltung

1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumentationen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Formen oder Gesenken und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinn-gemäß auch fürunsere Druckaufträge.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI. Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware einschließlich aller benötigten Dokumente beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für den Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Der Lieferant ist ggfs. verpflichtet, die erfolgte Belieferung nachzuweisen. Der Besteller behält sich vor, zu früh gelieferte Ware zurückzusenden. Dadurch entstehende Mehraufwendungen trägt der Lieferant.

VII. Lieferverzug

1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

2. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Lieferverzug. Für jede angefangene Woche beträgt der Schadenersatz 1% vom Bestellwert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3. Der Besteller behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.

4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Lieferant hat die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Bestellung bei Bedarf nachzuweisen.

IX. Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die arbeitsmedizinischen Regeln und die vereinbarten technischen Daten und die Verbraucherschutzvorschriften ein-zuhalten. Die CE-Konformitätserklärung ist jedem Teil bei Lieferung beizufügen, sofern dies nach geltendem Recht (zur Zeit: EG-Richtlinien) gefordert wird. Die China Compulsory Certification (CCC-Zertifizierung) ist von jedem Lieferanten für jeden neu ins Sortiment aufgenommenen Artikel insgesamt einmal bei der ersten Lieferung vorzulegen, sofern dies nach internationalem Recht (zur Zeit: China National Regulatory Commission forCertification and Accreditation – CNCA –) vorgeschrieben ist. Sämtliche erforderlichen Schutzvorschriften sind mitzuliefern. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

2. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im gleichen Umfang zu verpflichten.

4. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

X. Gewährleistung

1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme oder Ersatzteile-Einbau, spätestens nach 30 Monaten ab Lieferung an den Besteller, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährung von 10 Jahren.

6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten, Import- und Exportzölle, hat.

10. Ungeachtet der Ziffer X. 4. tritt die Verjährung in den Fällen des X. 8. und X. 9. frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

12. Erfolgt eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die gelieferte Ware muss musterkonform sein. Sofern der Liefergegenstand speziell angefertigt wurde, z.B. anhand von Zeichnungen, haben diese Vorrang vor der Bemusterung.

13. Der Lieferant unterhält eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung und weist diese auf Anforderung nach. Er verpflichtet sich, im Liefervertrag spezifizierte Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Liefergegenstände, Fertigungsverfahren und der Nachweisführung in vollem Umfang zu erfüllen.

14. Wird der Besteller auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

XI. Produkthaftung und Rückruf

1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen, nach der Versicherungsschutz auch besteht, wenn sich die Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Auslieferung durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau oder Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren. Stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

2. Für den Fall, dass wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregeln oder -gesetze in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen der verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, die der Besteller nach sachgerechter Prüfung vornehmen kann. Dies gilt auch, wenn der Besteller behördlich zu einer solchen Rückrufaktion verpflichtet ist oder ein Dritter für den Besteller die Rückrufaktion vornimmt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

XIII. Beistellung

Von dem Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

XIV. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.

2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu informieren und angeblichen Ansprüchen einvernehmlich entgegen zu wirken.

4. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Liefergegenstand mitteilen.

5. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Diesbezüglich dürfen auch Kopien erstellt werden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

XV. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XVI. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Lieferant erklärt, dass alle seine Mitarbeiter, die im Rahmen der Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Besteller mit Beschäftigten des Bestellers in Kontakt treten oder in Kontakt treten können, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet worden sind. Den Mitarbeitern des Lieferanten ist insbesondere bekannt, dass eine Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung von Beschäftigten des Bestellers wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität untersagt ist. Sollten Mitarbeiter des Lieferanten gleichwohl gegenüber Beschäftigten des Bestellers gegen Bestimmungen des AGG verstoßen und den Besteller deshalb von ihren Beschäftigten oder Dritten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Lieferant, den Besteller im Innenverhältnis von allen Schadenersatzansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen.

XVII. Allgemeine Bestimmungen

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommenden Regelung zu ersetzen.

3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

5. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Hauptsitz des Bestellers zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.